Donnerstag, 14. September 2017

Beitragslücken in der Schweiz schliessen

In der AHV können fehlende Beitragszeiten in den letzten fünf Jahre rückwirkend nachgezahlt werden.

Soweit die Beitragslücken über fünf Jahre zurückliegen, können diese durch Jugendjahre (Beiträge vom 17. Lebensjahr bis zum 20 Lebensjahr) angerechnet werden.

Für Beitragslücken vor 1979 werden Versicherte je nach Umfang der Beitragszeit in der AHV ein bis drei Zusatzjahre gutgeschrieben.

Ist man sich nicht sicher, ob die Beitragsdauer lückenlos ist oder ob der Arbeitgeber die abgezogenen Beiträge wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, sollte man bei seiner kontoführenden Ausgleichskasse schriftlich einen kostenlosen Kontoauszug (IK-Auszug) verlangen.




Beitragslücken in Deutschland durch freiwillige Beiträge schliessen

Versicherte können für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Beiträge nicht bereits mit Beiträgen belegt sind (§ 207 SGB VI).

Generell handelt es sich um die Lücke zwischen dem 16. und dem 17. Lebensjahr, in dem eine Schulausbildung stattfand.

Bei einer Schul- und Hochschulausbildung von mehr als 8 Jahre können für diese Zeiten freiwillige Beiträge nachgezahlt werden.

Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.

Vom Rentenversicherungsträger werden Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zugelassen.

Besteht keine Beitragspflicht können freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI für das letzte Kalenderjahr bei Antragsfrist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragt werden.

Für die vorzeitige Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr ist die Wartezeit von 45 Jahren maßgebend. Unter anderem  sind Pflicht- und freiwillige Beiträge anzurechnen. Hierzu zählt in der Zukunft jeder Beitrag.

Ich rege eine Kontenklärung mit anschließender Lückenschliessung durch freiwillige Beiträge an.

Montag, 11. September 2017

Schweizer Beitragszeiten als Vorversicherungszeit in KVdR

Bei einem Rentenantrag in Deutschland wird für die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner vorliegen, die Vorversicherungszeit in der zweiten Erwerbshälfte geprüft. In der 2. Erwerbshälfte ist eine Vorversicherungszeit von 9/10 mit folgenden Zeiten erforderlich:

  1. Beitragszeiten (Pflicht- bzw. freiwilliges Mitgliedschaft)
  2. Familienversicherung
  3. FRG-Zeiten
  4. Kinderzeiten
Die VO (EG) 883/04 sowie die dazugehörige VO (EG) 987/09 finden für  die Schweizer Beitragszeiten in der obligatorischen Krankenversicherung Anwendung. Insoweit werden auch Schweizer Beitragszeiten bei der Prüfung der Vorversicherungszeiten angerechnet.

Gleiches gilt für Beitragszeiten in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Diese Zeiten in der Europäischen Union können für die Prüfung der KVdR zusammengerechnet werden.

Freitag, 30. Juni 2017

Nach Einwand nun Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung

Eine deutsche Mandantin von mir hat auf das 1. Gesuch (Rentenantrag) eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung mit Verfügung (Bescheid) vom 3.11.2014 eine bis 31.07.2014 befristete Rente zugesprochen bekommen. Die Rente fiel ab 1.8.2014 weg, da der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt nur noch 38% betrug. Diese  Verfügung ist Rechtskraft erwachsen.

Am 6.8.2015 wurde ein zweites Gesuch eingereicht. Nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird in den Fällen, in denen eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur dann geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die:

a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
b) während eines Jahres ohne wesentlichen Untnerbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Artikel 6 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes, ATSG) gewesen sind; und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Artikel 8 ATSG) sind.

Gegen den Vorbescheid vom 25.09.2015 wurde innerhalb von 30 Tagen ein Einwand erhoben.

Durch den Einwand wurde ein neuer Vorbescheid mit einem Rentenanspruch ab 01.12.2014 in Höhe einer Viertelrente festgestellt. 


Nach Artikel 29 Abs. 1 IVG, entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.

Der Antrag wurde am 06.08.2015 gestellt, weshalb die Rente frühestens ab 01.02.2016 ausgerichtet werden könnte.

Dienstag, 27. Juni 2017

2. Säule Schweiz und gesetzliche Krankenkasse Deutschland

Die gesetzlichen Krankenkassen haben für Schweizer Renten der beruflichen Vorsorge, der sogenannten 2. Säule in der Vergangenheit immer den doppelten Beitrag genommen. Die 2. Säule, wie z.B. die Schweizer Pensionskasse wurde wie eine betriebliche Altersversorgung in Deutschland mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz angesetzt.





Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 30.11.2016 klargestellt, dass die gesetzlichen Krankenkassen sowohl für die AHV-Rente als auch für die Schweizer Pensionskasse nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nehmen dürfen. Die Altersrente der Schweizer Pensionskasse ist mit der deutschen Altersrente vergleichbar.

Die in der Vergangenheit erlassenen Bescheide sind rechtswidrig und können durch Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X berichtigt werden. Ruhende Verfahren im Widerspruchs- oder Klageverfahren können nun wieder aufgerufen werden.

Es empfiehlt sich einen Rentenberater mit Grenzgängererfahrung für eine sachkundige, unabhängige Beratung aufzusuchen, um sich die zuviel gezahlten Beiträge erstatten zu lassen.