Am 6.8.2015 wurde ein zweites Gesuch eingereicht. Nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird in den Fällen, in denen eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur dann geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die:
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
b) während eines Jahres ohne wesentlichen Untnerbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Artikel 6 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes, ATSG) gewesen sind; und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Artikel 8 ATSG) sind.
Gegen den Vorbescheid vom 25.09.2015 wurde innerhalb von 30 Tagen ein Einwand erhoben.
Durch den Einwand wurde ein neuer Vorbescheid mit einem Rentenanspruch ab 01.12.2014 in Höhe einer Viertelrente festgestellt.
Nach Artikel 29 Abs. 1 IVG, entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.
Der Antrag wurde am 06.08.2015 gestellt, weshalb die Rente frühestens ab 01.02.2016 ausgerichtet werden könnte.
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