Dienstag, 27. Juni 2017

2. Säule Schweiz und gesetzliche Krankenkasse Deutschland

Die gesetzlichen Krankenkassen haben für Schweizer Renten der beruflichen Vorsorge, der sogenannten 2. Säule in der Vergangenheit immer den doppelten Beitrag genommen. Die 2. Säule, wie z.B. die Schweizer Pensionskasse wurde wie eine betriebliche Altersversorgung in Deutschland mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz angesetzt.





Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 30.11.2016 klargestellt, dass die gesetzlichen Krankenkassen sowohl für die AHV-Rente als auch für die Schweizer Pensionskasse nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nehmen dürfen. Die Altersrente der Schweizer Pensionskasse ist mit der deutschen Altersrente vergleichbar.

Die in der Vergangenheit erlassenen Bescheide sind rechtswidrig und können durch Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X berichtigt werden. Ruhende Verfahren im Widerspruchs- oder Klageverfahren können nun wieder aufgerufen werden.

Es empfiehlt sich einen Rentenberater mit Grenzgängererfahrung für eine sachkundige, unabhängige Beratung aufzusuchen, um sich die zuviel gezahlten Beiträge erstatten zu lassen.




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