Donnerstag, 14. September 2017

Beitragslücken in Deutschland durch freiwillige Beiträge schliessen

Versicherte können für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Beiträge nicht bereits mit Beiträgen belegt sind (§ 207 SGB VI).

Generell handelt es sich um die Lücke zwischen dem 16. und dem 17. Lebensjahr, in dem eine Schulausbildung stattfand.

Bei einer Schul- und Hochschulausbildung von mehr als 8 Jahre können für diese Zeiten freiwillige Beiträge nachgezahlt werden.

Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.

Vom Rentenversicherungsträger werden Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zugelassen.

Besteht keine Beitragspflicht können freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI für das letzte Kalenderjahr bei Antragsfrist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragt werden.

Für die vorzeitige Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr ist die Wartezeit von 45 Jahren maßgebend. Unter anderem  sind Pflicht- und freiwillige Beiträge anzurechnen. Hierzu zählt in der Zukunft jeder Beitrag.

Ich rege eine Kontenklärung mit anschließender Lückenschliessung durch freiwillige Beiträge an.

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