Versicherte können für Zeiten einer
schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht
als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, auf Antrag freiwillige
Beiträge nachzahlen, sofern diese Beiträge nicht bereits mit
Beiträgen belegt sind (§ 207 SGB VI).
Generell handelt es sich um die Lücke
zwischen dem 16. und dem 17. Lebensjahr, in dem eine Schulausbildung
stattfand.
Bei einer Schul- und
Hochschulausbildung von mehr als 8 Jahre können für diese Zeiten
freiwillige Beiträge nachgezahlt werden.
Der Antrag kann nur bis zur Vollendung
des 45. Lebensjahres gestellt werden.
Vom Rentenversicherungsträger werden
Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zugelassen.
Besteht keine Beitragspflicht können
freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI für das letzte Kalenderjahr
bei Antragsfrist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres
beantragt werden.
Für die vorzeitige Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr ist die Wartezeit von 45 Jahren maßgebend. Unter anderem sind Pflicht- und freiwillige Beiträge anzurechnen. Hierzu zählt in der Zukunft jeder Beitrag.
Ich rege eine Kontenklärung mit anschließender Lückenschliessung durch freiwillige Beiträge an.
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