Bei einem Rentenantrag in Deutschland wird für die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner vorliegen, die Vorversicherungszeit in der zweiten Erwerbshälfte geprüft. In der 2. Erwerbshälfte ist eine Vorversicherungszeit von 9/10 mit folgenden Zeiten erforderlich:
- Beitragszeiten (Pflicht- bzw. freiwilliges Mitgliedschaft)
- Familienversicherung
- FRG-Zeiten
- Kinderzeiten
Die VO (EG) 883/04 sowie die dazugehörige VO (EG) 987/09 finden für die Schweizer Beitragszeiten in der obligatorischen Krankenversicherung Anwendung. Insoweit werden auch Schweizer Beitragszeiten bei der Prüfung der Vorversicherungszeiten angerechnet.
Gleiches gilt für Beitragszeiten in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Diese Zeiten in der Europäischen Union können für die Prüfung der KVdR zusammengerechnet werden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen