Donnerstag, 14. September 2017

Beitragslücken in der Schweiz schliessen

In der AHV können fehlende Beitragszeiten in den letzten fünf Jahre rückwirkend nachgezahlt werden.

Soweit die Beitragslücken über fünf Jahre zurückliegen, können diese durch Jugendjahre (Beiträge vom 17. Lebensjahr bis zum 20 Lebensjahr) angerechnet werden.

Für Beitragslücken vor 1979 werden Versicherte je nach Umfang der Beitragszeit in der AHV ein bis drei Zusatzjahre gutgeschrieben.

Ist man sich nicht sicher, ob die Beitragsdauer lückenlos ist oder ob der Arbeitgeber die abgezogenen Beiträge wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, sollte man bei seiner kontoführenden Ausgleichskasse schriftlich einen kostenlosen Kontoauszug (IK-Auszug) verlangen.




Beitragslücken in Deutschland durch freiwillige Beiträge schliessen

Versicherte können für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Beiträge nicht bereits mit Beiträgen belegt sind (§ 207 SGB VI).

Generell handelt es sich um die Lücke zwischen dem 16. und dem 17. Lebensjahr, in dem eine Schulausbildung stattfand.

Bei einer Schul- und Hochschulausbildung von mehr als 8 Jahre können für diese Zeiten freiwillige Beiträge nachgezahlt werden.

Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.

Vom Rentenversicherungsträger werden Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zugelassen.

Besteht keine Beitragspflicht können freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI für das letzte Kalenderjahr bei Antragsfrist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragt werden.

Für die vorzeitige Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr ist die Wartezeit von 45 Jahren maßgebend. Unter anderem  sind Pflicht- und freiwillige Beiträge anzurechnen. Hierzu zählt in der Zukunft jeder Beitrag.

Ich rege eine Kontenklärung mit anschließender Lückenschliessung durch freiwillige Beiträge an.

Montag, 11. September 2017

Schweizer Beitragszeiten als Vorversicherungszeit in KVdR

Bei einem Rentenantrag in Deutschland wird für die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner vorliegen, die Vorversicherungszeit in der zweiten Erwerbshälfte geprüft. In der 2. Erwerbshälfte ist eine Vorversicherungszeit von 9/10 mit folgenden Zeiten erforderlich:

  1. Beitragszeiten (Pflicht- bzw. freiwilliges Mitgliedschaft)
  2. Familienversicherung
  3. FRG-Zeiten
  4. Kinderzeiten
Die VO (EG) 883/04 sowie die dazugehörige VO (EG) 987/09 finden für  die Schweizer Beitragszeiten in der obligatorischen Krankenversicherung Anwendung. Insoweit werden auch Schweizer Beitragszeiten bei der Prüfung der Vorversicherungszeiten angerechnet.

Gleiches gilt für Beitragszeiten in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Diese Zeiten in der Europäischen Union können für die Prüfung der KVdR zusammengerechnet werden.