Freitag, 30. Juni 2017

Nach Einwand nun Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung

Eine deutsche Mandantin von mir hat auf das 1. Gesuch (Rentenantrag) eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung mit Verfügung (Bescheid) vom 3.11.2014 eine bis 31.07.2014 befristete Rente zugesprochen bekommen. Die Rente fiel ab 1.8.2014 weg, da der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt nur noch 38% betrug. Diese  Verfügung ist Rechtskraft erwachsen.

Am 6.8.2015 wurde ein zweites Gesuch eingereicht. Nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird in den Fällen, in denen eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur dann geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die:

a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
b) während eines Jahres ohne wesentlichen Untnerbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Artikel 6 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes, ATSG) gewesen sind; und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Artikel 8 ATSG) sind.

Gegen den Vorbescheid vom 25.09.2015 wurde innerhalb von 30 Tagen ein Einwand erhoben.

Durch den Einwand wurde ein neuer Vorbescheid mit einem Rentenanspruch ab 01.12.2014 in Höhe einer Viertelrente festgestellt. 


Nach Artikel 29 Abs. 1 IVG, entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.

Der Antrag wurde am 06.08.2015 gestellt, weshalb die Rente frühestens ab 01.02.2016 ausgerichtet werden könnte.

Dienstag, 27. Juni 2017

2. Säule Schweiz und gesetzliche Krankenkasse Deutschland

Die gesetzlichen Krankenkassen haben für Schweizer Renten der beruflichen Vorsorge, der sogenannten 2. Säule in der Vergangenheit immer den doppelten Beitrag genommen. Die 2. Säule, wie z.B. die Schweizer Pensionskasse wurde wie eine betriebliche Altersversorgung in Deutschland mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz angesetzt.





Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 30.11.2016 klargestellt, dass die gesetzlichen Krankenkassen sowohl für die AHV-Rente als auch für die Schweizer Pensionskasse nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nehmen dürfen. Die Altersrente der Schweizer Pensionskasse ist mit der deutschen Altersrente vergleichbar.

Die in der Vergangenheit erlassenen Bescheide sind rechtswidrig und können durch Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X berichtigt werden. Ruhende Verfahren im Widerspruchs- oder Klageverfahren können nun wieder aufgerufen werden.

Es empfiehlt sich einen Rentenberater mit Grenzgängererfahrung für eine sachkundige, unabhängige Beratung aufzusuchen, um sich die zuviel gezahlten Beiträge erstatten zu lassen.