Einem Grenzgänger in der Schweiz wurde mit Bescheid der Agentur für Arbeit den Antrag auf Arbeitslosengeld nach § 127 SGB III abgelehnt.
Er war in den letzten 2 Jahren weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und hat die Anwartschaftszeit nicht erfüllt (§ 142 und § 143 SGB III).
Das schweizer Krankentagegeld ist nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung.
Laut einer Entscheidung des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 9.12.2008 - L 13 AL 4851/05 begründet das Taggeld eines privaten Versicherungsunternehmens in der Schweiz bei einem Grenzgänger keine Anwartschaftszeit, wenn es in der Schweiz nicht beitragspflichtig war.